Was hat es mit der neuen Mini-GmbH auf sich?

Die Mini-GmbH

Seit dem 1. November 2008 ist es möglich eine sogenannte Mini-GmbH bzw. 1-Euro-GmbH zu gründen. Sie ist vom Gesetzgeber als Alternative zur bewährten deutschen GmbH und zur englischen Limited vorgesehen. Doch was genau muss man sich unter einer Mini-GmbH vorstellen?

Die Unternehmergesellschaft – Namensgebung

Die offizielle Bezeichnung für die Mini-GmbH lautet Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz: UG (haftungsbeschränkt). Das ist zugegebenermaßen ein recht umständlicher Name, aber die Betreiber einer UG (haftungsbeschränkt) sind verpflichtet, die volle Bezeichnung im Namen anzugeben. Eine Mini-GmbH mit dem Namen „Hinze & Kunze“ würde offiziell also „Hinze und Kunze UG (haftungsbeschränkt)“ heißen. „(haftungsbeschränkt)“ darf dabei nicht abgekürzt werden.

Unternehmergesellschaft, 1-Euro-GmbH und Mini-GmbH sind also dasselbe.

Wie gründe ich eine Mini-GmbH?

Um eine Unternehmergesellschaft zu gründen, muss man einen Notar aufsuchen. Da die Unternehmergesellschaft noch eine sehr neue Rechtsform für Unternehmen ist, kann es sein, dass selbst der Notar noch etwas unsicher ist, wenn es um das Gründungsprozedere geht. Trotzdem sollte die Gründung recht schnell von statten gehen, wenn man zur Gründung das Formular „Musterprotokoll“ verwendet, welches dem Notar vorliegt. Hierbei können bis zu drei Personen (Gesellschafter) eine gemeinsame Gesellschaft gründen. Weitere Personen können später hinzugenommen werden.

Neben dem Formular sollte man einen Gesellschaftsvertrag mit zum Notar bringen. Dieser sollte enthalten

  • Name der Gesellschaft
  • Benennung und Ausweise der Gesellschafter
  • Benennung und Ausweis der Geschäftsführung
  • Sitz der Gesellschaft
  • Unternehmensgegenstand
  • Höhe der Stammeinlage
  • Eine Auflistung, welcher Anteil der Stammeinlage von welchem Gesellschafter getragen wird und wie viele Anteile an der Gesellschaft er dafür bekommt.

Des Weiteren fallen die folgenden Kosten an

  • Eine Notargebühr und Anmeldungskosten von ca. 150 Euro
  • Und die Stammeinlage in Höhe von einem bis 24.999 Euro

Was hat es mit der Stammeinlage auf sich?

Die Stammeinlage beschreibt das Gründungskapital der Gesellschaft. Es beträgt zwischen 1 und 24.999 Euro. Man kann die Stammeinlage auch zu einem späteren Zeitpunkt erhöhen, aber sobald sie 25.000 Euro überschreitet, wird die UG (haftungsbeschränkt) automatisch zu einer GmbH. Die Stammeinlage wird von den Gesellschaftern eingebracht und nach der Höhe der Stammeinlage berechnet sich deren Anteil an der Gesellschaft.

Was sind die Vorteile der Mini-GmbH gegenüber der traditionellen GmbH?

Genau wie bei der herkömmlichen GmbH müssen die Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) für die Verluste des Unternehmens nicht mit Ihrem Privatkapital haften. Bei der herkömmlichen GmbH ist es jedoch bei Gründung erforderlich, eine Stammeinlage von 25.000 Euro einzubezahlen. Wenn man dieses Geld nicht auftreiben kann, empfiehlt sich die Unternehmergesellschaft, welche man bereits mit einer Einlage von 1 Euro gründen kann.

Was sind die Vorteile der Mini-GmbH gegenüber der Limited?

Die Limited Company (ltd.) ist eine britische Gesellschaftsform. Ein solches Unternehmen unterliegt daher auch britischem Recht und muss einen Sitz und eine Anschrift im Vereinigten Königreich von Großbritannien haben. Zwar gibt es Anbieter, welche Sitz, Postanschrift und Postweiterleitung anbieten, aber dies verursacht zusätzliche Kosten und zusätzlichen Verwaltungsaufwand, welches man sich bei einer deutschen Gesellschaft erspart.

Fazit

Wer also schnell ein Unternehmen gründen möchte, ohne mit seinem Privatvermögen dafür zu haften und ohne viel Geld einbezahlen zu müssen, der steht mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die geeignete Rechtsform zur Verfügung.

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7 Antworten auf Was hat es mit der neuen Mini-GmbH auf sich?

  1. Pingback: Welche Rechtsformen sind die wichtigsten für den Gründer? Teil II - Beitrag - Der Nebenjob-Hilfe-Blog.

  2. Klingt nach einer tollen Sache für Gründer mit wenig Eigenkapital.
    In Österreich wird auch schon lange über die “GmbH-Light” diskutiert, aber die Mühlen mahlen langsam. Seitens der WKO (Wirtschaftskammer Österreich) besteht bereits seit längerer Zeit die Forderung die Unternehensformen zu reformieren, da diese nicht mehr zeitgemäß sind.

  3. Wir schreiben Ende 2009 und immer noch ist mir keine Mini GmbH untergekommen. Die meisten Geschäftskontakte habe ich mit Einzelunternehmern und GmbHs, und ihr?

    FG,
    Andreas

  4. Stefan sagt:

    Mir persönlich sind schon ein paar UGs (haftungsbeschränkt) untergekommen.

    Es waren durchweg Unternehmen mit technologischen Innovationen, welche noch keinen regulären Geschäftsbetrieb aufgenommen hatten, sondern sich auf Investorensuche befunden haben.

  5. Stellt sich nur mehr die Frage (für mich, denn ich habe mich noch nicht darüber informiert), wie es mit der Besteuerung im Vergleich zu GmbH aussieht? Gibt es die bei der UG die gleiche “Doppelbesteuerung” wie bei der Gmbh?
    Das ist ja auch einer der Vorteile als Einzelunternehmer – man haftet zwar, ist aber bei der Buchhaltung und der Besteuerung etwas bevorzugt…

    LG, Andreas

  6. stefan sagt:

    Bitte entschuldige die verspätete Antwort: die “Doppelbesteuerung” besteht bei der UG (haftungsbeschränkt) genau wie bei der GmbH. Die UGs, welche ich kenne bzw. kannte sind mittlerweile auch beide zur GmbH gereift. Es wird praktisch so lange als Übergangslösung genutzt, bis der Gründer in der Lage ist, das volle Stammkapital einzuzahlen.

    Beste Grüße,
    Stefan

  7. LM sagt:

    Ich stimme dem Beitrag zu. manchmal ist es jedoch sinnvoll sich für eine englische limited zu entscheiden. Der zusätzliche Kostenaufwand spielt auch in deutschland eine Rolle, denn nicht jeder der sich selbständig macht, ist auch mit dem deutschen Recht vertraut. Zusätzliche Kosten können also bei beiden Modellen relevant werden.

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