In einem früheren Beitrag hatte ich bereits darauf hingewiesen, dass man sich nicht einstellen lassen muss, um etwas Geld hinzuzuverdienen. Man kann auch eine Rechnung über die geleistete Arbeit ausstellen und sich auf diesem Wege auszahlen lassen. Da stellt sich nun die Frage, wie so eine Rechnung aussehen muss. Im Folgenden wird erläutert, was man beachten muss.
Generell gilt:
Eine Rechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erbringen der Leistung zu stellen.
Rechnungen bis 150 Euro (brutto)
Eine Rechnung von bis zu 150 Euro (brutto) bezeichnet man als Kleinbetragsrechnung. Diese muss
- Den vollständigen Namen des Rechnungsstellers (Das sind Sie als Dienstleister!)
- Die vollständige Adresse des Rechnungsstellers
- Das Ausstellungsdatum der Rechnung
- Art und Umfang der Leistung
- Rechnungsbetrag
- Steuersatz (7%, 19% oder steuerfrei) und Steuerbetrag
enthalten. Des Weiteren sollten Sie dazuschreiben, ob das Geld bar gezahlt werden soll oder auf welches Konto es überwiesen werden soll.
Rechnungen mit mehr als 150 Euro (brutto)
Übersteigt der Rechnungsbetrag (brutto) 150 Euro, dann muss eine sogenannte “ordentliche Rechnung” erstellt werden. Diese muss die gleichen Angaben enthalten, wie eine Kleinbetragsrechnung und außerdem:
- Name und Adresse des Leistungsempfängers
- Steuernummer des Rechnungsstellers
- Rechnungsnummer (fortlaufend)
- Zeitpunkt der Leistung
- Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen
Wenn die Rechnung an eine Privatperson gerichtet ist, dann muss sie zusätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechnung laut Gesetz mindestens 2 Jahre lang aufbewahrt werden muss.
Was hat es mit der Steuer auf sich?
Wir nennen sie Mehrwertsteuer, das Finanzamt nennt sie Umsatzsteuer, es handelt sich bei beiden Begriffen um die gleiche Sache. Unternehmer, die Rechnungen ausstellen, müssen auf ihre Produkte und Leistungen 19% Umsatzsteuer aufschlagen. (Ausnahmen sind Lebensmittel, Bücher, Blumen oder Nahverkehrsfahrkarten, da beträgt der Steuersatz nur 7%)
Wenn Sie mit Ihren Dienstleistungen im Jahr allerdings einen geringeren Umsatz als 17.500 Euro machen, dann können Sie Sich von der Umsatzsteuer befreien lassen.
Musterrechnung
Eine Musterechnung am Beispiel eines Inventurhelfers (Es geht zwar nur um einen “Kleinbetrag”, zum Veranschaulichen habe ich aber eine “ordentliche” Musterrechnung vorbereitet)
Rechnung
Max Mustermini
Musterweg 1
00001 Musterhausen
Steuernummer
Miriam Musterauftraggeber
00001 Musterhausen
Musterhausen, 28 März 2008
Rechnung Nr. 1/08
Leistung am 1. März 2008
|
Inventurhilfe, 10 Stunden a Eur 10,- |
100 Euro |
|
Umsatzsteuer 0% |
0 Euro |
|
Rechnungsbetrag |
100 Euro |
Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag auf folgendes Bankkonto: Bank, Kontonr., BLZ
Hinweis: Diese Rechnung ist bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres aufzubewahren.
Wenn ich meine Dienstleistung zum Beruf machen möchte
Sollten Sie Ihre Dienstleistung zum Hauptberuf machen und so als Unternehmer tätig werden, sollten Sie Sich noch weitere Ratschläge einholen. Diese erhalten Sie beispielsweise bei der IHK, der Handwerkskammer oder dem Steuerberater.
Auftraggeber und Kunden können Sie Sich hingegen hier suchen. Bauen Sie sich einen Kundenstamm auf und stabilisieren Sie so Ihre Einkünfte!
Viel Erfolg!
Quellen: Gründerblatt, EduMedia: Finanzbuchführung 1
Wieso kann man dem Arbeitgeber vorschlagen, dass man ihm eine Rechung stellt – und das ohne Gewerbeschein? Und was ist hier hinsichtlich der Scheinselbständigkeit zu beachten?? Ist das nicht eine geringfügige Beschäftigung die als solche beider Bundesknappschaft anzumelden ist??
Das Thema ist für mich sehr interessant – bitte um Aufklärung.
danke
Hallo Frau Steglich,
das Arbeiten über Rechnung ist eine Alternative zur meldungspflichtigen Tätigkeit. Für den Arbeitgeber ist es ganz komfortabel, eine Rechnung zu erhalten, denn so kann er die von Ihnen eingekaufte Leistung bequem in seiner Buchhaltung abrechnen.
Ob Sie einen Gewerbeschein brauchen, hängt ganz von der Arbeit ab: Wenn sie einmalig oder selten und unregelmäßig irgendwo arbeiten, z.B. bei einer Inventur helfen und 100 Euro verdienen, oder mal bei jemandem die Hecke schneiden, dann benötigen sie keinen Gewerbeschein. Wenn Sie allerdings regelmäßig arbeiten, zB wöchentlich als Haushaltshelfer, dann ist ein Gewerbeschein nötig.
Und wenn Sie auf Rechnung arbeiten, dann müssen sie die Einkünfte natürlich beim Finanzamt angeben. Und je nachdem, ob man Sozialleistungen bezieht, muss man den Verdienst auch der ARGE, der Bundesagentur für Arbeit oder dem BAföG-Amt melden.
Vielleicht helfen Ihnen auch frühere Artikel hier im Blog weiter.
Da geht es zB um das Einstellen von Haushaltshilfen: http://blog.minidienste.de/2008/02/28/haushaltshilfe-ist-steuerlich-absetzbar/
oder um Zuverdienst zu ALG II: http://blog.minidienste.de/2008/03/14/alg-ii-ist-nicht-genug-so-stockt-man-sein-einkommen-mit-nebentatigkeiten-auf/
oder um Zuverdienst zum BAföG: http://blog.minidienste.de/2008/02/26/was-kann-ich-als-student-zum-bafog-hinzuverdienen/
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen, ansonsten beantworte ich gern noch weitere Fragen.
Beste Grüße, Stefan
Übrigens haben Finanzämter selbst entschieden, dass die Rechnungsnummer eben nicht mehr fortlaufend sein muss. Hauptsache, die Nummer ist eimalig. Nummernkreise sind also auch zulässig! Diese Info habe ich bei bwr-media.de gefunden
ich möchte formular für finazamt rechnug auf maine pc
formular für arbeit rechnug
rechnug für august 2008
Hallo moldovan salonica!
Kopieren sie doch einfach die Musterrechnung aus dem Beitrag in ein Word-Dokument und füllen Sie anschließend Ihre Daten ein.
Halli hallo!
Bin für jede Anmerkung dankbar!
Mein großes Problem ist, dass ich (ich habe mich als Hundesitterin selbständig gemacht) nicht weiß, ob ich in den Rechnungen Mehrwertsteuer- oder Umsatzsteuer schreiben soll. Ist das egal? Oder richtet sich das nach Privat- oder Firmenkunden? Kann ich die Steuer-Nr. auch in die Fußnote bringen? Den Hinweis mit der 2jährigen Aufbewahrung muß ich den generell in meine Rechnungen schreiben, auch wenn nur ab und zu eine Rechnung höher als 150€ ist?
Fragen über Fragen..
LG, Melanie
Hallo Melanie,
die offizielle Bezeichnung lautet “Umsatzsteuer”. Es handelt sich aber um genau die gleiche Sache wie bei der Mehrwertsteuer. Eigentlich ist es egal, was man reinschreibt. Umsatzsteuer ist eben korrekt und unter Mehrwertsteuer können sich mehr Leute etwas vorstellen.
Die Steuernummer kann auch in der Fußnote stehen. Wichtig ist, dass sie als Steuernummer erkennbar ist. Üblicherweise steht sie aber eher oben.
Wenn die Rechnung 150 Euro nicht übersteigt, dann muss kein Hinweis zur Aufbewahrung enthalten sein.
Ich hoffe, dass ich helfen konnte
Beste Grüße, Stefan
Pingback: Welche Rechtsformen sind die wichtigsten für den Gründer? Teil I - Beitrag - Der Nebenjob-Hilfe-Blog.
Pingback: Wie und wo melde ich ein Gewerbe an? - Beitrag - Der Nebenjob-Hilfe-Blog.
Gelten diese Regelungen auch für über einen kurzen Zeitraum ausgeführte, gelegentliche (also nicht regelmäßige) Betreuung eines Kindes?
Oder müsste in diesem Fall ein Gewerbeschein beantragt werden?
Danke, das ist sehr hilfreich!
Allerdings habe ich auch noch eine Unsicherheit, was die Umsatzsteuer angeht:
Kann ich, wie im Beispiel, eine Umsatzsteuer von 0% einsetzen, solange ich im Jahr weniger als 17.500€ einnehme, oder muss ich das am Ende des Jahres irgendwie extra beantragen?
Nochmals danke für das hilfreiche Muster und die guten Tipps