Ob BAföG oder nicht: Bei Studenten ist das Budget meist knapp bemessen. Grund genug also, dieses Budget mit einem Nebenjob aufzubessern. Ob Barkeeper, Kellner, Inventurhelfer oder Promotion-Mitarbeit – es gibt viele Möglichkeiten. Jedoch ist dabei nicht nur zu beachten, welche Zuverdienstgrenzen beim BAföG bestehen – es stellt sich auch die Frage, wie lange der Kindergeldanspruch besteht.
Der Anspruch auf Kindergeld
Das Kindergeld erhalten auch bei Studenten in der Regel nicht die Kinder (das ist ein weit verbreiteter Irrtum), sondern die Eltern. Ausnahmen sind Vollwaisen und Kinder, deren Eltern verschollen sind. Außerdem können Eltern den Kindergeldanspruch an ihre Kinder abtreten.
Der Kindergeldanspruch gilt für Kinder:
- bis 18
- in Ausbildung oder Studium bis 25
- in Ausbildung oder Studium mit Geburtsjahr 1982 bis 26
- in Ausbildung oder Studium mit Geburtsjahr 1980/81 bis 27
- Kinder ohne Ausbildungsstelle oder Studienpaltz bis 21
Zusätzlich werden die Zeiten des Wehr- und Zivildienstes angerechnet.
Zuverdienstgrenze für Studenten
Ein Student kann bis zu 7680 Euro netto im Jahr verdienen, um den Kindergeldanspruch aufrecht zu erhalten.
Hierbei wird allerdings der Zuschussanteil des BAföG angerechnet (Das ist der Anteil, der nicht zurückgezahlt werden muss). Dieser beträgt in der Regel 50% des Studenten-BAföG (100% bei Schülern!). Hinzu kommt dann das Geld aus eigenen Nebentätigkeiten.
Besteht der Kindergeldanspruch nur für einen Teil des Jahres, dann muss der Grenzbetrag entsprechend berechnet werden. Für jeden Monat, in dem also kein Anspruch mehr besteht, wird der Grenzbetrag um ein Zwölftel (also um 640 Euro) gekürzt.
Geld hinzuverdienen
Jetzt steht man vor derWahl: Entweder man hält die Zuverdienstgrenzen ein, oder man verdient so viel Geld, dass es nicht mehr ins Gewicht fällt, wenn das Kindergeld wegfallen sollte
Nebenjobs kann man sich über www.my-hammer.de suchen. Wer gute Arbeit leistet und gute Bewertungen bekommt, der hat auch gute Chancen, wieder neue Jobs zu bekommen. Daher: An die Arbeit und viel Erfolg!
Quellen: studis-online, Bundesagentur für Arbeit, Sozialleistungen.info
Der gesetzliche Jahresgrenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes beträgt seit 2010 EUR 8.004 (bis 2009 = EUR 7.680).
Dass ein Student im Jahr bis Netto EUR 7.680 dazuverdienen darf, stimmt so nicht ganz. Der Begriff ist einfach falsch. Es geht hier um Einkünfte und nicht um den Nettoverdienst.
Was alles dort hinein gehört, zeigt die folgende Aufstellung:
Bruttoarbeitslohn
./. Werbungskosten (z.B. Arbeitsmittel, Mitgliedsbeiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, sonstige Werbungskosten)
./. eigene Sozialversicherungsbeiträge (auch Beiträge zu einer privaten KV/PV und Zahnzusatzversicherung)
= Einkünfte und Bezüge
Es ist auf alle Fälle ratsam, unterjährig “mitzurechnen”. Überschreiten die eigenen Bezüge den kindergeld”unschädlichen” Betrag, ist rückwirkend für das ganze Jahr das Kindergeld futsch.