Wann habe ich Anspruch auf Gründungszuschuss? – Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit – ALG I

Wer sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig machen möchte, um ein haupt- oder nebenberufliches Einkommen zu erzielen, kann auf staatliche Unterstützung zurückgreifen. Als Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG I) kommt hier der so genannte Gründungszuschuss, oft auch als Gründerzuschuss bezeichnet, zum Tragen.
Doch wann genau hat man Anspruch auf den Bezug vom Gründungszuschuss und was beinhaltet er?

Wer hat Anspruch auf Gründungszuschuss?

Wer den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllen. Diese sind:

  • Arbeitslosigkeit
  • Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I)
  • Der Antragsteller muss unter 65 Jahre alt sein
  • Der Anspruch auf ALG I muss noch mindestens 90 Tage lang gelten
  • Man darf innerhalb der vorherigen 3 Monate nicht freiwillig ein bestehendes Arbeitsverhältnis gekündigt haben
  • Ein Unternehmenskonzept muss vorhanden sein
  • Das Unternehmenskonzept muss von einer fachkundigen Stelle abgesegnet werden (z.B. IHK)
  • Es muss sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln, welche formell hauptberuflich ist
  • Die Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden in der Woche umfassen

Was beinhaltet der Gründungszuschuss?

Wie lange bekommt man eigentlich Gründungszuschuss? Und: Was bekommt man eigentlich, wenn man Gründungszuschuss erhält?

Die Bezugsdauer vom Gründungszuschuss besteht aus zwei Phasen. Die erste dauert neun Monate an und die sich anschließende zweite Phase dauert 6 Monate an.

In der ersten Phase bekommt man Geld in Höhe des zuletzt bewilligten ALG I und zusätzliche 300 Euro. Diese 300 Euro könnte man für eine freiwillige Sozialversicherung nutzen. Zusätzlich darf man dann selbstständig arbeiten und damit Geld verdienen.

Nach Ablauf der neun Monate sollte man vorweisen können, dass man von dem aus der Selbstständigkeit verdienten Einkommen leben kann. In diesem Fall erhält man sechs Monate lang weitere 300 Euro vom Arbeitsamt.

Danach sollte man es geschafft haben, auf eigenen Füßen zu stehen.

Wenn Ihr das staatliche Angebot zum Gründungszuschuss nutzen wollt, dann sprecht am besten mit dem Arbeitsamtsmitarbeiter Eures Vertrauens. Viel Erfolg in der Selbsständigkeit!

Wer ALG II bezieht und somit keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss hat, kann stattdessen das Einstiegsgeld in Anspruch nehmen.

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3 Antworten auf Wann habe ich Anspruch auf Gründungszuschuss? – Selbstständigkeit aus der Arbeitslosigkeit – ALG I

  1. brockmann sagt:

    Alles soweit richtig…, aber Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit geht auch nebenberuflich, man muss nur einiges beachten

  2. Pingback: Subventionen vom Staat sichern

  3. Was noch wichtig wäre zu sagen ist, dass die Arbeitsagetur den Gründerzuschuss nicht ablehnen darf wenn die schon genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

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